FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2000
1 K 2742/99
Normen:
AO § 126 Abs. 3 ; AO § 91 Abs. 1 ; AO § 121 Abs. 1 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; keine Fiktion mangelnden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 1 K 2742/99

DRsp Nr. 2001/2474

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; keine Fiktion mangelnden

Einer vorherigen Anhörung des Steuerpflichtigen bedarf es nicht, wenn das Finanzamt ohne Sachverhaltsabweichung der Besteuerung eine von zwei möglichen Alternativen zum Abzug von Werbungskosten zugrunde legt. Ist dem Steuerbescheid sodann eine Begründung beigefügt, so kann die Fiktion des § 126 Abs. 3 AO nur greifen, wenn die Begründung die entscheidungserheblichen Abweichungspunkte nicht oder nur völlig unverständlich aufführt, so daß ihre Rechtsschutzfunktion nicht gewährleistet ist.

Normenkette:

AO § 126 Abs. 3 ; AO § 91 Abs. 1 ; AO § 121 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt den Einspruch des Klägers vom 13. August 1999 gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 27. Juli 1998 zu Recht als unzulässig verworfen hat oder ob es gehalten gewesen wäre, wegen Versäumung der Einspruchsfrist nach § 110 Abs. 1 i. V. m. § 126 Abs. 3 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.