BFH - Beschluß vom 10.05.2000
II B 33/00
Normen:
FGO § 55 Abs. 2 S. 1 § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1234

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; missverstandene Rechtsmittelbelehrung

BFH, Beschluß vom 10.05.2000 - Aktenzeichen II B 33/00

DRsp Nr. 2000/5989

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; missverstandene Rechtsmittelbelehrung

1. Die von einem Stpfl. persönlich eingelegte NZB ist unwirksam, da sich vor dem BFH natürliche Personen durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. 2. Hat ein Kl. eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung missverstanden, so kommt allenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Im Falle einer NZB setzt das aber voraus, dass die versäumte Rechtshandlung - Einlegung der Beschwerde durch eine postulationsfähige Person - innerhalb zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird.

Normenkette:

FGO § 55 Abs. 2 S. 1 § 56 ;

Gründe: