BFH - Beschluß vom 15.05.2002
X B 156/01
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsirrtum eines Bevollmächtigten

BFH, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen X B 156/01

DRsp Nr. 2002/12515

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsirrtum eines Bevollmächtigten

1. Handelt es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts, ist ein Verschulden i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist.2. Von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die als Prozessbevollmächtigte ein Rechtsmittel einlegen, muss erwarten werden, dass sie die Voraussetzungen und die Anforderungen für dieses Rechtsmittel kennen oder sich davon Kenntnis verschaffen.3. Ein Rechtsirrtum über das einzulegende Rechtsmittel bzw. den einzulegenden Rechtsbehelf bzw. die insoweit zu wahrenden Anforderungen sind bei einem Vertreter der rechtsberatenden Berufe nicht entschuldbar.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

Gründe: