BFH - Beschluß vom 18.02.2000
X R 15/00
Normen:
FGO §§ 56, 115 Abs. 5, § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 879

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Revisionsfrist

BFH, Beschluß vom 18.02.2000 - Aktenzeichen X R 15/00

DRsp Nr. 2000/3728

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Revisionsfrist

1. Die Versäumung der Revisionsfrist durch einen Steuerberater ist nicht entschuldbar, wenn in der Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen Urteils darauf hingewiesen wird, dass die Revision im Falle der Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses schriftlich beim FG einzulegen ist. 2. Die Annahme des Prozessbevollmächtigten, bei Zulassung der Revision durch den BFH erübrige sich deren Einlegung, begründet daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist.

Normenkette:

FGO §§ 56, 115 Abs. 5, § 120 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 19. August 1998 die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger vom 2. Dezember 1998 hat der Senat durch Beschluss ... die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Der Beschluss wurde zusammen mit dem Anschreiben der Geschäftsstelle vom 2. Juli 1999 dem Prozessbevollmächtigten der Kläger durch Postzustellungsurkunde am 5. Juli 1999 zugestellt.