FG Hessen - Urteil vom 23.02.2000
5 K 3510/99
Normen:
FGO § 110 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Steuererklärung; Antragsveranlagung; Fristablauf - Wiedereinsetzung bei Versäumen der Antragsfrist zur Abgabe der

FG Hessen, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 5 K 3510/99

DRsp Nr. 2001/1831

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Steuererklärung; Antragsveranlagung; Fristablauf - Wiedereinsetzung bei Versäumen der Antragsfrist zur Abgabe der

1. Bei Versäumen der Antragsfrist zur Abgabe der Steuererklärung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, wenn auf den ersten Blick erkennbar ist, daß eine Einkommensteuerveranlagung nicht in Betracht kommt. 2. Allein die Übersendung der Erklärungsformulare durch den Beklagten läßt nicht darauf schließen, daß Steuererklärungspflicht besteht

Normenkette:

FGO § 110 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger unterzeichnete am 22.3.1999 seine Einkommensteuererklärung 1996; sie trägt den Eingangsstempel des Beklagten vom 19.3.1999. Erklärt waren nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Schreiben vom 11.5.1999 wies der Beklagte darauf hin, daß die Antragsfrist am 31.12.1998 abgelaufen sei. Weiter lautet das Schreiben:

"Wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten, kann unter den Voraussetzungen des § 110 der Abgabenordnung (AO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies hat zur Folge, daß die Antragsveranlagung doch noch durchgeführt wird.

Haben solche Hinderungsgründe vorgelegen, bitte ich, sie mir bis zum nachstehenden Termin mitzuteilen und gleichzeitig anzugeben, wann die Hinderungsgründe fortgefallen sind.

Termin 07.06.1999