Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|