BFH - Entscheidung vom 26.02.2014
IX R 41/13
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3371/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

BFH, Entscheidung vom 26.02.2014 - Aktenzeichen IX R 41/13

DRsp Nr. 2014/6381

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

Ein Fehler bei der Fristberechnung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig als fahrlässig einzustufen und stellt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden dar.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in der Sache über den Ansatz eines Verlusts gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86.

Mit Urteil vom 22. August 2013 hat das Finanzgericht Münster (FG) die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhobene Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Das FG-Urteil wurde der von der Klägerin bevollmächtigten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mittels Empfangsbekenntnis am 6. September 2013 (Freitag) zugestellt. Mit am Montag, den 7. Oktober 2013, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Revision gegen das Urteil eingelegt. Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision durch den Senatsvorsitzenden aufgrund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrags erfolgte nicht.