BFH - Urteil vom 09.06.2015
X R 40/14
Normen:
EStG § 79 S. 1; EStG § 10a Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 14205/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einwilligung in die Datenübermittlung im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages

BFH, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen X R 40/14

DRsp Nr. 2015/14655

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einwilligung in die Datenübermittlung im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages

1. NV: Beamte und die übrigen in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 EStG genannten Personen haben nur dann Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der in § 81a EStG genannten zuständigen Stelle schriftlich in die Übermittlung bestimmter Daten einwilligen. 2. NV: Wird eine gesetzliche Frist um mehr als ein Jahr versäumt, kann Wiedereinsetzung nur noch in Fällen höherer Gewalt gewährt werden. Dabei ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe --also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung-- zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. 3. NV: Erteilt ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er daher nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG gleichwohl mittelbar zulageberechtigt.