BFH - Beschluss vom 06.11.2014
VI R 39/14
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 1; FGO § 56 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 13
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3818/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung wegen plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 06.11.2014 - Aktenzeichen VI R 39/14

DRsp Nr. 2015/782

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung wegen plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

1. NV: Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. 2. NV: Ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag erfordert daher auch die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung von Fristsachen, gewährleistet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der Mitglied einer Sozietät und für die Bearbeitung des Falls zuständig ist, erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 S. 1; FGO § 56 Abs. 1;

Gründe