BFH - Beschluss vom 21.05.2019
IX R 43/17
Normen:
FGO § 56, § 155; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 343
BFH/NV 2019, 1134
NJW 2019, 2648
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 925/08

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der RevisionsbegründungsfristAnforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Führung des FristenkalendersNichtbefolgung einer Einzelanweisung

BFH, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen IX R 43/17

DRsp Nr. 2019/11671

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Führung des Fristenkalenders Nichtbefolgung einer Einzelanweisung

1. NV: Eine Frist darf im Fristenkalender nicht als erledigt gestrichen werden, bevor die fristwahrende Handlung ausgeführt worden ist. 2. NV: Die Erledigung fristwahrender Handlungen muss am Abend eines jeden Arbeitstags von einer dazu beauftragten Bürokraft anhand des Fristenkalenders noch einmal selbständig überprüft werden. 3. NV: Die Einzelweisung, ein fristwahrendes Schriftstück schon "mittags" zum Kanzleipostamt zu bringen, beseitigt nicht die Ursächlichkeit allgemeiner Organisationsmängel, denn es fehlt die Anweisung, die Handlung sofort und vor allen anderen Aufgaben auszuführen (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.09.2016 - 5 K 925/08 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 56, § 155; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.