Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.09.2016 - 5 K 925/08 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist, ob den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
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