FG Münster - Gerichtsbescheid vom 29.04.2021
5 K 79/21 U
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumiung der Klagefrist

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 5 K 79/21 U

DRsp Nr. 2021/10188

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumiung der Klagefrist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und ob die Klägerin ihren ursprünglich beim Beklagten gestellten Antrag, sie weiterhin und entgegen der geänderten BFH-Rechtsprechung für das Streitjahr als Organträgerin zu behandeln, widerrufen kann.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung und Vermietung von Grundstücken. Herr VJ war im Streitjahr sowohl alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin als auch der D GmbH. Letztere besaß wiederum 100 % der Anteile an der J GmbH (Tochtergesellschaft), die ihrerseits 85 % an der Q GmbH (Enkelgesellschaft) besaß (vgl. z.B. Schaubild in der Einspruchsentscheidung, Bl. 9 der Gerichtsakte).