FG Hessen - Urteil vom 27.08.2014
4 K 1617/13
Normen:
AO § 110; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums über die Notwendigkeit eines Antrages und versäumen der Antragsfrist

FG Hessen, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 4 K 1617/13

DRsp Nr. 2014/15993

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums über die Notwendigkeit eines Antrages und versäumen der Antragsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 S. 1 AO kommt nicht aufgrund eines Irrtums der Kläger über den Lauf der gesetzlichen Antragsfrist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG in Betracht. Ein Irrtum über die Notwendigkeit von Eintragungen in den Zeilen 24 und 25 der Anlage KAP führt nicht zu einer Wiedereinsetzung nach § 110 Abs. 1 S. 1 AO, da sich die Kläger insoweit in einem Irrtum über die materiell rechtliche Rechtslage befindet, worauf eine Wiedereinsetzung nicht gestützt werden kann. Der Irrtum der Kläger über die Erforderlichkeit eines Antrags aufgrund der missverständlichen Gestaltung des Vordrucks schließt das Verschulden der Kläger nicht aus, da die Zweifel durch Einholung einer qualifizierten Beratung oder zumindest einer kurzen Anfrage beim Finanzamts hätte beseitigt werden können.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 110; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4;

Tatbestand: