BGH - Beschluss vom 11.01.2017
X ZR 94/16
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 566
Vorinstanzen:
BPatG, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ni 48/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Berufungsfrist; Auswahl des Telefaxgeräts der zum Bundesgerichtshof (BGH) gehörenden Funktionseinheit Entscheidungsversand für die Übermittlung der Berufungsschrift

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen X ZR 94/16

DRsp Nr. 2017/2144

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Berufungsfrist; Auswahl des Telefaxgeräts der zum Bundesgerichtshof (BGH) gehörenden Funktionseinheit "Entscheidungsversand" für die Übermittlung der Berufungsschrift

Wenn für die Übermittlung der Berufungsschrift das Telefaxgerät der zum Bundesgerichtshof gehörenden Funktionseinheit "Entscheidungsversand" angewählt wurde, ist, wenn darüber hinaus keine allgemeine Telefaxnummer für die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen auf der Homepage mitgeteilt wird, dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung zu gewähren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Berufungsschrift von diesem Empfangsgerät nicht vollständig empfangen und ausgedruckt worden ist.

Tenor

Der Klägerin wird nach Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe