Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - 2. Zivilkammer- (Az.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000,00 € festgesetzt.
I.
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