OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.08.2016
26 U 14/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 238/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 26 U 14/16

DRsp Nr. 2018/99

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Es gereicht dem Prozessbevollmächtigten zum der von ihm vertretenen Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wenn er nach dem Scheitern eines einmaligen Versuchs der Übersendung der Berufungsbegründungsschrift per Telefax in der bis zum Fristablauf um 24 Uhr verfügbaren Zeitraum nicht zumindest einen weiteren Übermittlungsversuch unternommen hat.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - 2. Zivilkammer- (Az. 2 O 238/15) wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2;

Gründe

I.