OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.01.2017
I-13 U 63/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 191/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen I-13 U 63/16

DRsp Nr. 2018/7059

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Von – der vertretenen Partei zuzurechnendem – Verschuldens des Prozessbevollmächtigten ist auszugehen, wenn ein Übermittlungsversuch der Berufungsbegründung per Telefax gescheitert war, die mit der Übermittlung beauftragte Büroangestellte dies jedoch – entgegen der Darstellung in Wiedereinsetzungsgesuch – offensichtlich bemerkt und einen weiteren Übermittlungsversuch übernommen hat und jedenfalls nicht nachgewiesen ist, dass das zu übermittelnde Exemplar der Berufungsbegründungsschrift von dem Prozessbevollmächtigten oder einem postulationsfähigen Vertreter unterzeichnet war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. September 2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.

Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung vom 02.01.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.