BGH - Beschluss vom 04.04.2019
V ZB 156/18
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1262
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 230/15
LG Köln, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 79/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Überprüfung der vollständigen Übermittlung der fristwahrenden Schriftsätze per Telefax anhand des Sendeprotokolls als Anweisung des Rechtsanwalts gegenüber seinen Angestellten

BGH, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen V ZB 156/18

DRsp Nr. 2019/7636

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Überprüfung der vollständigen Übermittlung der fristwahrenden Schriftsätze per Telefax anhand des Sendeprotokolls als Anweisung des Rechtsanwalts gegenüber seinen Angestellten

Ein Rechtsanwalt hat seine Angestellten betreffend die wirksame Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze anzuweisen, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Eine alleinige Prüfung des OK-Vermerks auf dem Sendebericht ist nicht ausreichend.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. August 2018 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.