KG - Beschluss vom 15.02.2008
17 U 78/07
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 343/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Darlegung der rechtzeitigen Anbringung eines Fristverlängerungsantrags durch eine als zuverlässig bekannte Angestellte

KG, Beschluss vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 17 U 78/07

DRsp Nr. 2021/12431

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Darlegung der rechtzeitigen Anbringung eines Fristverlängerungsantrags durch eine als zuverlässig bekannte Angestellte

Begehrt eine Prozesspartei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, so ist u.a. darzulegen, dass die Büroangestellte, die angeblich den Schriftsatz hätte gesondert transportieren und einwerfen sollen, hinreichend verlässlich war. Dazu gehören Angaben über die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Kanzlei, ihre bisherige Arbeitsweise, über die notwendige laufende und regelmäßige anwaltliche Überwachung und Kontrolle ihrer Eignung und behaupteten Zuverlässigkeit.

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 18. Oktober 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 33 O 343/06 - wird verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2. hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.588,70 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1;

Gründe:

Der Kläger begehrt Rückzahlung eines Geldbetrages. Das am 18. Oktober 2007 verkündete Teil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin ist der Beklagten zu 2. am 29. Oktober 2007 zugestellt worden.