OLG Köln - Beschluss vom 22.11.2022
7 U 78/22
Normen:
ZPO § 130a Abs. 5 S. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 59/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Versendung fristwahrender Schriftsätze auf elektronischem Wege

OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 7 U 78/22

DRsp Nr. 2023/12401

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Versendung fristwahrender Schriftsätze auf elektronischem Wege

Es gereicht dem Prozessbevollmächtigten zum der von ihm vertretenen Partei zuzurechnenden Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, wenn hinsichtlich der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze auf elektronischem Wege über das beA nicht durch eine allgemeine Organisationsanweisung sichergestellt ist, dass die Frist im Fristenbuch erst dann gelöscht wird, wenn die gerichtliche Eingangsbestätigung abgerufen und überprüft wurde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (17 O 59/21) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.