OLG Dresden - Beschluss vom 26.04.2017
4 U 225/17
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2017, 786
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 30.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1985/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Notierung der Berufungsbegründungsfrist im anwaltlichen Terminkalender

OLG Dresden, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 4 U 225/17

DRsp Nr. 2017/5952

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Notierung der Berufungsbegründungsfrist im anwaltlichen Terminkalender

1. Ein Rechtsanwalt hat sicherzustellen, dass mit einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eine Vorfrist eingetragen wird, damit die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Frist fertiggestellt werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.6.1999, XII ZB 62/99). 2. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die versäumte Berufungsbegründungsfrist kann auch dann nicht bewilligt werden, wenn der Rechtsanwalt zwar die Eintragung einer solchen Vorfrist glaubhaft macht, eine eigenständige Fristenprüfung bei Aktenvorlage nach deren Ablauf aber unterlässt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.12.2016 wird als unzulässig verworfen.

II. Der auf den 6.4.2017 datierte Antrag der Beklagten vom 18.4.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird als unbegründet zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.