I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.12.2016 wird als unzulässig verworfen.
II. Der auf den 6.4.2017 datierte Antrag der Beklagten vom 18.4.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird als unbegründet zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000 € festgesetzt.
I.
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