Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10. Februar 2017 (Az.:
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das landgerichtliche Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.001,00 € festgesetzt.
I.
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