OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.06.2017
16 U 41/17
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 1005
NJW 2017, 2563
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 12/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Verwendung eines elektronischen Gerichtspostfachs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.06.2017 - Aktenzeichen 16 U 41/17

DRsp Nr. 2017/9517

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Verwendung eines elektronischen Gerichtspostfachs

Auch bei der Übermittlung von Schriftsätzen über ein elektronisches Gerichtspostfach muss ein abgestuftes System der Postausgangskontrolle eingerichtet sein, das keine hinter der manuellen Führung z.B. eines Postausgangsbuchs zurückbleibende Überprüfungssicherheit bietet. Dabei ist insbesondere sicher zu stellen, dass eine Frist im Fristenkalender erst dann gelöscht wird, wenn eine zuverlässige Bürokraft sich vergewissert hat, dass der Schriftsatz von dem Prozessbevollmächtigten mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen und anschließend an das Gericht übermittelt worden ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10. Februar 2017 (Az.: 3 O 12/17) wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das landgerichtliche Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.001,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.