OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.04.2017
12 U 45/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 157/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 12 U 45/17

DRsp Nr. 2017/13028

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen

Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung von Routinefristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen. In diesem Fall ist jedoch eine anwaltliche Pflicht zur Gegenkontrolle der Fristen nicht nur anzunehmen bei Vorlage der Handakte zur Fertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes, sondern gerade auch dann, wenn der Rechtsanwalt erkennen muss, dass ihm die Handakte zur Fertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes vorliegen müsste, aber tatsächlich nicht vorgelegt wurde.

Tenor

1.

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25.10.2016 - 1 O 157/13 - wird verworfen.

3.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien sind Nachbarn und streiten um die Erstattung von Kosten für die Instandsetzung einer verstopften Regenwasserleitung.