OLG München - Beschluss vom 01.06.2017
17 U 737/17
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 22/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

OLG München, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 17 U 737/17

DRsp Nr. 2018/11364

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.

Tenor

1.

Der Antrag der Beklagten zu 1), ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ihrer Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 31.01.2017, Aktenzeichen: 1 O 22/15, zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 31.01.2017, Aktenzeichen 1 O 22/15, wird verworfen.

3.

Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. 5.