LAG Hamm - Urteil vom 01.09.2016
15 Sa 420/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2641/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristAnforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

LAG Hamm, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 420/16

DRsp Nr. 2018/12768

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. 2. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig geprüft wird. 3. Bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.02.2016 - 5 Ca 2641/15 - wird unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.