Das Wiedereinsetzungsgesuch in den vorigen Stand gemäß Schriftsatz des Klägers vom 03.07.2017 wird zurückgewiesen.
2.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11.04.2017, Aktenzeichen
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 376.422,12 € festgesetzt.
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