OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.04.2018
I-3 U 8/18
Normen:
ZPO §§ 85 Abs. 2, 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 344/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristPflichten des Prozessbevollmächtigten bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen I-3 U 8/18

DRsp Nr. 2018/9195

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

1. Ein Rechtsanwalt, der zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründungsschrift) ein Telefaxgerät nutzt, genügt seiner Verpflichtung, das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung zu tun, für diesen Übertragungsweg nur, wenn er die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung stellend eine ausreichende Zeitreserve einplant, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf (Abschluss vor 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist) zu gewährleisten.