OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.07.2016
4 U 130/15
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 52/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristPflichten des Prozessbevollmächtigten bei Übermittlung eines umfangreichen fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 4 U 130/15

DRsp Nr. 2018/12424

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei Übermittlung eines umfangreichen fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Insoweit hat er eine wirksame Ausgangskontrolle zu schaffen, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumung bietet. 2. Ein Rechtsanwalt, der einen 39 seitigen Schriftsatz 19 Minuten vor Mitternacht per Faxgerät übersendet, genügt nicht den an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn der Schriftsatz vollständig vor 0:00 Uhr beim Berufungsgericht einzugehen hat, denn dies beinhaltet keine Sicherheitsreserve. Rechtsschutzsuchende müssen jedoch einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorganges hinausgehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren.

I. Der Antrag des Klägers vom 20.1.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.10.2015 - 15 O 52/14 - wird als unzulässig verworfen.