I. Der Antrag des Klägers vom 20.1.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.10.2015 -
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