OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.05.2016
I-18 U 125/15
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 78/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristPflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen I-18 U 125/15

DRsp Nr. 2017/3681

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

1. Soll ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax an das zuständige Gericht übermittelt werden, so ist sicher zu stellen, dass der Telefaxversand so rechtzeitig begonnen wird, dass er unter gewöhnlichen Umständen jedenfalls noch am Tag des Fristablaufs bis 00:00 Uhr abgeschlossen sein kann. Dabei muss der Rechtsanwalt einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinaus gehenden Sicherheitszuschlag einkalkulieren. Insbesondere muss er in Betracht ziehen, dass das Empfangsgerät belegt ist. 2. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist eingehalten, wenn ein über die zu erwartende Übermittlungsdauer des zu faxenden Schriftsatzes samt Anlagen hinausgehender Sicherheitszuschlag in einer Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert wird.