OLG Dresden - Beschluss vom 16.05.2019
4 U 384/19
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
BauR 2019, 1822
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 28.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2752/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristSorgfaltspflichten bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per TelefaxAusschöpfen einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag

OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 4 U 384/19

DRsp Nr. 2019/9331

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax Ausschöpfen einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag

1. Die Kopfzeile eines per Telefax an das Gericht übermittelten Schriftsatzes erbringt keinen Nachweis, dass die Sendung auch zu der aufgedruckten Zeit eingegangen ist. Maßgeblich ist hierfür allein der Empfangsbericht. 2. Schöpft ein Rechtsanwalt eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, muss er eine ausreichende Zeitreserve für die Übermittlung des Schriftsatzes einplanen. Diese beträgt auch bei einem nur wenige Seiten umfassenden Schriftsatzes mindestens 20 Minuten.

I. Der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.12.2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe: