I. Der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.12.2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.000,- € festgesetzt.
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