OLG Köln - Beschluss vom 05.10.2017
5 U 92/17
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 311/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsbegründungsfristUmdeutung der nach Fristablauf durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungfrist in die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen 5 U 92/17

DRsp Nr. 2018/5869

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Umdeutung der nach Fristablauf durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungfrist in die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Eine durch Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts bewilligte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat kann jedenfalls dann nicht in eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist umgedeutet werden, wenn dem Vorsitzenden zu diesem Zeitpunkt die Akten noch nicht vorlagen und ihm das Datum der Zustellung des angefochtenen Urteils daher nicht bekannt war.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Mai 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 311/15 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe

Die Berufung ist unzulässig.