OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.11.2017
13 U 170/17
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 126/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 13 U 170/17

DRsp Nr. 2018/2183

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

1. Die Wirksamkeit der Urteilszustellung wird nicht dadurch berührt, dass die beiden mandatierten, ursprünglich in Sozietät verbundenen Rechtsanwälte sich getrennt haben und zum Zeitpunkt der Zustellung nur noch einer von ihnen unter der ursprünglichen Anschrift ansässig war. Das Mandat und die Zustellungsvollmacht war beiden erteilt. 2. Es gereicht den Prozessbevollmächtigten zum der von ihnen vertretenen Partei zuzurechnenden Verschulden, wenn sie die Zustellung des Urteils unter der ursprünglichen Kanzleianschrift ignorieren und insbesondere das Urteil nicht an die von ihnen vertretene Partei weiterleiten, so dass die Berufungsfrist versäumt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.3.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt wird als unzulässig verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 36.946,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 517; ZPO § 233;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten - einem Reisebüro - Schadenersatz wegen manipulierter Flugbuchungen in Höhe von 83.145.61 €.