Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.3.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt wird als unzulässig verworfen.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 36.946,- € festgesetzt.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten - einem Reisebüro - Schadenersatz wegen manipulierter Flugbuchungen in Höhe von 83.145.61 €.
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