OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.02.2018
19 U 212/17
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 143/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.02.2018 - Aktenzeichen 19 U 212/17

DRsp Nr. 2018/16142

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

1. Die Fristenprüfung und -überwachung obliegt dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit der befristeten Prozesshandlung, z.B. aufgrund der notierten Vorfrist, zur Bearbeitung, zur Besprechung mit dem Mandanten über die Rechtsmitteleinlegung oder zur Unterschrift vorgelegt werden, aber selbstverständlich auch dann, wenn er sie bearbeitet. 2. Wenn ein wenige Tage vor Ablauf der Berufungsfrist gefertigter Berufungsschriftsatz noch der Abstimmung bedarf, so hat der Rechtsanwalt selbst Sorge dafür zu tragen, dass eine solche dringende Abstimmung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit stattfindet und die Frist eingehalten wird. Er darf sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass er durch seine Kanzleiangestellten am letzten Tag der Frist an den drohenden Fristablauf erinnert wird.

Tenor

1)

Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 14.12.2017 wird zurückgewiesen.

2)

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 27.10.2017 (2-02 O 143/16) wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.584.502,42 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 517; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.