Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 14.12.2017 wird zurückgewiesen.
2)Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 27.10.2017 (2-
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.584.502,42 € festgesetzt.
I.
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