OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.04.2022
19 U 1/22
Normen:
§ 85 ZPO; § 233 ZPO; § 236 ZPO;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 293/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen GerichtPrüfungspflichten des Prozessbevollmächtigten bei Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 19 U 1/22

DRsp Nr. 2023/9915

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht Prüfungspflichten des Prozessbevollmächtigten bei Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift

Es gereicht dem Prozessbevollmächtigten zum gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der von ihm vertretenen Partei zuzurechnenden Verschulden, wenn er eine Rechtsmittelschrift unterzeichnet, ohne sich zu vergewissern, dass dieser an das richtige Gericht adressiert ist. Angesichts seiner eigenen Prüfungspflicht kann er sich nicht darauf berufen, dass dies auf ein Versehen einer sonst zuverlässigen Bürokraft zurückgeht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 293/17) wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 236.785,71 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 85 ZPO; § 233 ZPO; § 236 ZPO;

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Maklerlohn.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.