OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.03.2019
13 U 258/18
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 236;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1209
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 204/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund psychischer Ausnahmesituation durch Krankheit und Tod der Ehefrau

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 13 U 258/18

DRsp Nr. 2019/7450

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund psychischer Ausnahmesituation durch Krankheit und Tod der Ehefrau

Zur Frage der ausreichenden Glaubhaftmachung des Vortrags einer Partei, sie sei infolge einer psychischen Ausnahmesituation - hier durch den Tod der Ehefrau - unverschuldet gehindert gewesen, eine prozessuale Notfrist einzuhalten.

Zwar kann eine Krankheit der Partei bzw. deren Vertreters eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, etwa dann, wenn eine Rechtsmittelfrist oder die Absendung eines Schriftsatzes infolge einer schwerwiegenden seelischen Belastung oder Erregung vergessen wird. Dies gilt jedoch in der Regel nur bei plötzlichem Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, die zu einem "Momentversagen" führen und ein Verschulden an der Fristversäumung entfallen lassen können. Von einer für die gesamte Dauer des Laufs der einmonatigen Berufungsfrist bestehenden psychischen Ausnahmesituation kann hingegen in der Regel nicht ausgegangen werden.

Der Antrag des Beklagten vom 2.1.2019, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.10.2018 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird als unzulässig verworfen.