Der Antrag des Beklagten vom 2.1.2019, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.10.2018 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird als unzulässig verworfen.
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