Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 14.500 €
I. Die Kläger erstreben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist.
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