BGH - Beschluss vom 06.05.2020
IV ZB 18/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 08.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 217/18
OLG Hamm, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 96/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen IV ZB 18/19

DRsp Nr. 2020/7343

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Zwar wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten dann nicht auf die Fristversäumung aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht eingereichten fristgebundenen Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat aber darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es möglich und damit zu erwarten gewesen wäre, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht weitergeleitet worden wäre.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 14.500 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I. Die Kläger erstreben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist.