OLG Brandenburg - Urteil vom 24.01.2019
12 U 132/18
Normen:
ZPO § 339 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 87 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 143/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 12 U 132/18

DRsp Nr. 2019/2772

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil

Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Sand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil zu gewähren, wenn das Versäumnisurteil seinem (früheren) Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist und der Nachweis, dass der Beklagte ein mit einfacher Post versandtes Schreiben, dass das Versäumnisurteil enthielt, erhalten hat, nicht geführt ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 143/16, vom 28.05.2018 aufgehoben.

Dem Beklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 11.08.2017 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 339 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 87 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe: