OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.02.2019
6 W 15/19
Normen:
ZPO § 107 Abs. 2 S. 1; ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 120/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Beantragung einer Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Änderung des Streitwerts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 6 W 15/19

DRsp Nr. 2019/3819

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Beantragung einer Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Änderung des Streitwerts

Die in § 107 Abs. 2 S. 1 ZPO genannte Monatsfrist, innerhalb der der Antrag auf Abänderung der Kostenfestsetzung wegen Änderung des Streitwerts gestellt werden muss, stellt keine Notfrist dar. Daher kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist nicht in Betracht.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspfleger - vom 18.12.2018 (Az.: 2 O 120/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Normenkette:

ZPO § 107 Abs. 2 S. 1; ZPO § 233 S. 1;

Gründe: