BFH - Beschluss vom 02.12.2014
III B 36/14
Normen:
FGO § 56 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 505
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1323/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der NichtzulassungsbeschwerdeAnforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe

BFH, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen III B 36/14

DRsp Nr. 2015/3484

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe

1. NV: Beruft sich ein Steuerberater zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darauf, dass das zur Wahrung der Frist erforderliche Schreiben auf dem Postwege verlorengegangen sei, muss er innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist insbesondere angeben, zu welchem Zeitpunkt der Briefumschlag von welcher Person und auf welche Weise zur Post aufgegeben worden ist. Außerdem ist eine Schilderung der Fristenkontrolle nach Art und Umfang erforderlich. 2. NV: An einer schlüssigen Darlegung des Wiedereinsetzungsgrundes in der Wiedereinsetzungsfrist fehlt es, wenn der Steuerberater nicht erläutert, weshalb er die Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, aber vor Zugang eines Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Fristversäumnis "erneut" versendet hat. 3. NV: Eine wirksame Fristenkontrolle ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wenn der Steuerberater nur eine Kopie aus seinem Postausgangsbuch vorlegt, aus dem hervorgeht, dass in dem von den Aufzeichnungen umfassten Zeitraum eine Reihe von eine gesetzliche Frist wahrenden Schriftsätzen nicht in das Postausgangsbuch eingetragen wurde.