Der Antrag des Klägers vom 6. Februar 2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 2018 -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 55.500,00 €
I.
1. 2.
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