OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.03.2019
9 U 248/18
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 4/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung aufgrund einer technischen Störung des Telefaxgeräts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 9 U 248/18

DRsp Nr. 2020/17928

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung aufgrund einer technischen Störung des Telefaxgeräts

Von einem Spontanversagen des Faxgerätes des Prozessbevollmächtigten, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte, ist nicht auszugehen, wenn der Prozessbevollmächtigte sich anlässlich der vorherigen Übermittlung fristgebundener Schriftsätze wiederholt bei Gericht nach dem rechtzeitigen Eingang erkundigt hat und somit der Schluss naheliegt, dass bei der Übermittlung von Faxschreiben an das Gericht eine Divergenz zwischen dem gemeldeten und dem tatsächlichen Übermittlungsstatus des Faxschreibens aufgetreten war.

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers vom 6. Februar 2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Stuttgart vom 28. September 2018 - 30 O 4/17 wird verworfen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 55.500,00 €

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2.