Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 12. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 28.7.2015 wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
I.
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