OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.02.2016
12 U 112/15
Normen:
ZPO § 520 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 119/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wegen unvorhergesehener Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 12 U 112/15

DRsp Nr. 2017/6574

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wegen unvorhergesehener Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Ein Rechtsanwalt muss auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehlt es an einem den Verfahrensbeteiligten zuzurechnenden Verschulden des Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet, noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 12. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 28.7.2015 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 1;

Gründe

I.