Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 30. Mai 2017 wird auf ihre Kosten verworfen.
Beschwerdewert: bis 80.000 €
I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.
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