BGH - Beschluss vom 21.02.2018
IV ZB 18/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4968/16
OLG Nürnberg, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 444/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten wegen der fehlerhaften Adressierung des Fristverlängerungsantrags

BGH, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen IV ZB 18/17

DRsp Nr. 2018/3337

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten wegen der fehlerhaften Adressierung des Fristverlängerungsantrags

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 30. Mai 2017 wird auf ihre Kosten verworfen.

Beschwerdewert: bis 80.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.