Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 19. März 2014
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
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