BFH - Urteil vom 18.06.2015
IV R 18/13
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 128/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der KlagefristAnforderungen an die Büroorganisation eines Steuerberaters hinsichtlich der Einhaltung von Fristen

BFH, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen IV R 18/13

DRsp Nr. 2015/14266

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist Anforderungen an die Büroorganisation eines Steuerberaters hinsichtlich der Einhaltung von Fristen

1. NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig erteilt, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung der Klage mittels eines elektronischen Dokumentes enthält (Anschluss an BFH-Urteile vom 20. November 2013 X R 2/12 und vom 18. März 2014 VIII R 33/12). 2. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung ist nicht zu gewähren, wenn im Bürobetrieb des Prozessbevollmächtigten eine abendliche Kontrolle der in dem elektronischen Fristenkontrollbuch eingetragenen Fristen nicht vorgesehen ist.

Die Organisation des Bürobetriebs eines Steuerberaters muss Fristversäumnisse grundsätzlich ausschließen. Wird das Fristenkontrollbuch elektronisch geführt, so ist sicherzustellen, dass jeden Abend kontrolliert wird, ob die in dem elektronischen Fristenkontrollbuch erfassten Fristen auch tatsächlich bearbeitet worden sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. Januar 2012 2 K 128/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe