BFH - Beschluss vom 13.03.2013
X R 16/11
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 962
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11289/07

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen X R 16/11

DRsp Nr. 2013/7361

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

1. NV: Der Prozessbevollmächtigte darf die Berechnung einfacher und in dem jeweiligen Büro geläufiger Fristen einer eingewiesenen und regelmäßig überwachten Fachkraft übertragen. Unterläuft einer solchen Fachkraft ein Versehen bei der Notierung oder Überwachung von Fristen, braucht der Prozessbevollmächtigte dieses nicht als eigenes Verschulden zu vertreten. 2. NV: Verwechselt die Bürokraft die vom BFH verlängerte Revisionsbegründungsfrist im Rahmen der Fristnotierung mit einem bloßen Termin und geht sie in der Folgezeit davon aus, gerichtliche Termine könnten ohne Rechtsnachteile unbeachtet bleiben, deutet dies darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte die erforderliche Einweisung seiner Fachkraft in den Umgang mit gerichtlichen Terminen unterlassen hat.