BFH - Beschluss vom 09.01.2014
X R 14/13
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 567
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 111/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist; Anforderungen an die Fristenkontrolle im Rechtsanwalts- oder Steuerberaterbüro

BFH, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen X R 14/13

DRsp Nr. 2014/3202

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist; Anforderungen an die Fristenkontrolle im Rechtsanwalts- oder Steuerberaterbüro

NV: Eine ordnungsgemäße Büroorganisation setzt bei Führung eines elektronischen Fristenkalenders voraus, dass die Eingaben auf mögliche Fehler oder Versäumnisse hin kontrolliert werden. Hierzu bedarf es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entweder der Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker oder der Ausgabe eine Fehlerprotokolls.

Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden. Verwendet ein Prozessbevollmächtigter einen EDV-gestützten Fristenkalender, so hat er die dort vorgenommenen Eintragungen durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls zu kontrollieren.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 1 S. 1;

Gründe