I.
Das Urteil des Finanzgerichts ist der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 30. Juni 2010 (per Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten) zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin am 28. Juli 2010 rechtzeitig Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Die Beschwerdebegründung ging am 30. September 2010 bei dem BFH ein.
II.
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