BGH - Beschluss vom 12.06.2018
II ZB 24/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 1259/14
OLG München, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1694/17

Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hinsichtlich Verschuldens des Prozessbevollmächtigten wegen fehlender Fristenkontrolle

BGH, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen II ZB 24/17

DRsp Nr. 2018/10454

Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hinsichtlich Verschuldens des Prozessbevollmächtigten wegen fehlender Fristenkontrolle

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen für die Fristenwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, welche bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Er ist daher im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - II ZB 10/09).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 40.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.