OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.05.2019
3 U 19/19
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 85;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 206/16

Wiedereinsetzung in eine BerufungseinlegungsfristAbsichtliche Einlegung einer Berufung beim einem unzuständigen Gericht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 3 U 19/19

DRsp Nr. 2019/10848

Wiedereinsetzung in eine Berufungseinlegungsfrist Absichtliche Einlegung einer Berufung beim einem unzuständigen Gericht

Die wissentlich und ohne erkennbaren Grund erfolgte Einreichung einer Berufungsschrift bei einem unzuständigen Gericht rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 6.000,- €

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 85;

Gründe

I.