OLG Hamm - Beschluss vom 27.04.2017
22 U 131/16
Normen:
ZPO § 85 ; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 58/16

Wiedereinsetzung in eine versäumte BerufungsbegründungsfristUnterbliebene Notierung einer Vorfrist

OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 22 U 131/16

DRsp Nr. 2020/14403

Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist Unterbliebene Notierung einer Vorfrist

Tenor

Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 85 ; ZPO § 233;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 09.03.2017, auf welchen im Übrigen verwiesen wird, hat der Senat nach Gewährung rechtlichen Gehörs die Berufung der Kläger gegen das am 04.11.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, gem. § 520 Abs. 1 , Abs. 2 S. 1 ZPO sei die Berufung innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung zu begründen. Hier sei den Klägern das Urteil vom 04.11.2016 am 08.11.2016 zugestellt worden, so dass die Berufungsbegründung am 08.01.2017, wegen der erfolgten Verlängerung der Begründungsfrist gem. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO bis zum 08.02.2017 spätestens an diesem Tag beim Oberlandesgericht habe eingehen müssen. Eine Begründung sei aber nicht erfolgt, weshalb die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO mit der sich aus §§ 97 , 100 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen sei.