1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist hat.
Der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA) forderte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Februar 2006 von der Klägerin Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt 3.413,26 € an, weil sie nach den Feststellungen der Zollfahndung in 77 Fällen eingeschmuggelten Kaviar über eBay versteigert und verkauft habe.
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