BFH - Beschluss vom 03.07.2003
XI B 15/01
Normen:
FGO §§ 56 § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 48

Wiedereinsetzung, Krankheit des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 03.07.2003 - Aktenzeichen XI B 15/01

DRsp Nr. 2003/13896

Wiedereinsetzung, Krankheit des Prozessbevollmächtigten

1. Ein Beteiligter muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.2. Die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung des Beschwerdeführers gewertet, wenn sie so plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Bevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen.

Normenkette:

FGO §§ 56 § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F. kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Die Möglichkeit einer Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 52, m.w.N).

Gründe